Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein trägt den Namen „Trittauer Laienspieler von 1951“. Er hat seinen Sitz in Trittau. Ziel des Vereines ist es, das Bühnenspiel um der Sache willen zu pflegen und somit der Allgemeinheit einen kulturellen Beitrag anzudienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.



§ 1a Mitteleinsatz, Zuwendungen und Vergütung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.



§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Mitglied kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen für 2 Jahre. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Kein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.



§ 3 Form der Mitgliedschaft und Beitragserhebung

1. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften

a. Jugendmitgliedschaft
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Jugendmitgliedschaft in eine Einzelmitgliedschaft geändert, es sei denn, der Jugendliche ist noch in der Ausbildung (Schule, Lehre, Studium). Das Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Nachweis seiner Ausbildung bis spätestens Ende Februar zu erbringen.

b. Einzelmitgliedschaft

c. Familienmitgliedschaft
Kinder gehören zur Familienmitgliedschaft bis spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

d. Ehrenmitgliedschaft
Diese wird durch den Vorstand nach 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft oder 35 Jahren mit besonderem Verdienst verliehen. Das Mitglied, welches die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde, ist nach Feststellung auf der jährlichen Mitgliederversammlung ab dem Folgejahr von der jährlichen Beitragspflicht befreit.

2. Für jede Mitgliedschaft betreffend 1a bis 1c ist ein jährlicher Beitrag im dritten Monat des Jahres zu entrichten. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Einmalig in drei Jahren können Umlagen mit Beschluss der einfachen Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierbei über die Höhe, die Notwendigkeit, die Fälligkeit und den Kreis der Zahlungspflichtigen. Diese Umlagen dürfen den jeweiligen maßgeblichen Jahresbeitrag nicht übersteigen. Diese Umlage dient zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung der Zahlung freigestellt, freiwillige Zuschüsse sind jedoch möglich.



§ 4 Vorstand und Vertretung

1. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, mindestens einem Spielleiter und bis zu 6 weiteren Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Nicht durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstandspositionen können durch diesen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen haften.

4. Der Verein wird durch den Geschäftsführer und den Schatzmeister vertreten. In besonderen Fällen ist eine Gesamtvertretung durch alle Vorstandsmitglieder möglich.

5. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der bestellten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

6. Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich. Er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet spätestens im Mai eines Kalenderjahres statt. Eine Einladung an alle Mitglieder hat vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form per E-Mail oder wenn nicht vorhanden an die lette bekannte Postanschrift. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

c. den Ausschluss eines Mitgliedes

d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

e. Entlastung des Vorstandes

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung an alle Mitglieder hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Gründe zu erfolgen.

3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.



§ 6 besondere Mitgliedsrechte (entfällt gem. Mitgliederversammlung 2011)



§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses von drei Viertel der Mitglieder. Die Beschlussfassung ist 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich anzukündigen. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte kulturelle Körperschaft mit christlichen Grundsätzen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

Aktuellster Stand seit dem 13.05.2022